Schenkungsteuer bei Ferienimmobilien: In- und Ausland, Freibeträge & Tricks

Schenkungsteuer bei Ferienimmobilien: In- und Ausland, Freibeträge & Tricks
Jun, 19 2026

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein wunderschönes Haus am Meer oder eine Chalet in den Alpen. Es ist nicht Ihr Hauptwohnsitz, sondern ein Ort zum Entspannen. Vielleicht planen Sie, dieses Anwesen an Ihre Kinder zu verschenken, um die Generationen zusammenzubringen oder Steuern zu sparen. Doch hier lauert ein Fallstrick: Die Schenkungsteuer ist eine Abgabe, die beim unentgeltlichen Übertragen von Vermögen anfällt. Bei Ferienimmobilien gelten ganz andere Regeln als bei Ihrem eigenen Zuhause. Während das Familienheim oft steuerfrei bleibt, werden Zweitwohnungen hart besteuert. Das kann schnell teuer werden, wenn man nicht aufpasst.

Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass es egal ist, ob sie ihr Haus erben oder schon zu Lebzeiten verschenkt bekommen. Aber bei Ferienhäusern macht der Zeitpunkt und die Art der Übergabe einen riesigen Unterschied. Ob das Haus nun in Deutschland steht oder in Spanien - die Regelungen sind komplex. In diesem Artikel klären wir, wie viel Sie wirklich zahlen müssen und welche legalen Tricks es gibt, um die Belastung zu minimieren.

Ferienhaus vs. Eigenheim: Warum der Unterschied so groß ist

Der wichtigste Punkt zuerst: Ein selbstgenutztes Familienheim ist ein Sonderfall. Wenn Sie Ihr Haus, in dem Sie auch wohnen, an Ihren Ehepartner schenken, ist diese Schenkung unbegrenzt steuerfrei. Das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder, solange sie das Haus nach der Schenkung zehn Jahre lang selbst bewohnen.

Aber Achtung: Dieses Privileg gilt nicht für Ferienimmobilien. Wochenendhäuser, Second Homes oder vermietete Apartments fallen nicht unter die Definition des „Familienheims“. Für den Finanzamt sind das reine Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, Sie müssen sich an die normalen Steuertabellen halten. Es gibt keine pauschale Befreiung nur weil es „in der Familie“ bleibt. Dieser Unterschied ist entscheidend, denn er bestimmt, ob Sie null Euro zahlen oder mehrere tausend Euro an Steuern hinterlegen müssen.

Die Freibeträge: Wie viel darf ich kostenlos schenken?

Bevor überhaupt Steuer anfällt, dürfen Sie bestimmte Beträge komplett abziehen. Diese sogenannten Freibeträge hängen davon ab, wer der Empfänger ist. Hier kommt es auf den Verwandtschaftsgrad an. Denken Sie daran: Der Beschenkte zahlt die Steuer, nicht der Schenker. Allerdings haftet der Schenker mit, falls der Beschenkte nicht zahlt.

Übersicht der persönlichen Freibeträge (Stand 2026)
Verwandtschaftsgrad Freibetrag pro Person Steuerklasse
Ehepartner / Lebenspartner 500.000 € I
Kinder (leiblich, adoptiert, Stiefkinder) 400.000 € I
Enkelkinder (wenn Eltern verstorben) 400.000 € I
Enkelkinder (sonstige) 200.000 € I
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen 20.000 € II
Fremde Personen 20.000 € III

Ein wichtiger Trick: Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Das heißt, wenn Sie heute 400.000 Euro an Ihr Kind schenken, können Sie in zehn Jahren nochmal 400.000 Euro steuerfrei übergeben. Innerhalb von 20 Jahren lassen sich so große Vermögen stückweise und ohne Steuerlast übertragen. Viele vergessen diesen Zeitfaktor und zahlen unnötig Steuern, weil sie alles auf einmal machen wollen.

So wird die Steuer berechnet: Ein konkretes Beispiel

Nehmen wir ein realistisches Szenario. Sie haben ein Ferienhaus in Bayern im Wert von 1.000.000 Euro. Sie möchten es an Ihren Sohn schenken. Da es sich um eine vermietete oder genutzte Immobilie handelt, greift hier eine spezielle Regelung: Der Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG reduziert den steuerbaren Wert um 10 Prozent.

  1. Bewertung: Der Verkehrswert beträgt 1.000.000 Euro.
  2. Abschlag: 10 % Abschlag = 100.000 Euro. Neuer Bemessungswert: 900.000 Euro.
  3. Freibetrag: Ihr Sohn hat als Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro.
  4. Steuerpflichtiger Betrag: 900.000 € - 400.000 € = 500.000 Euro.

Nun schauen wir in die Steuertabelle. Für Steuerklasse I (Kinder) liegt der Satz bei Beträgen bis 600.000 Euro bei 15 %. Rechnet man grob hoch, muss Ihr Sohn also etwa 75.000 Euro an Schenkungssteuer zahlen. Klingt viel? Ja. Aber ohne den 10 %-Abschlag und den Freibetrag wäre es deutlich mehr.

Wichtig: Die Wertermittlung erfolgt immer nach dem aktuellen Verkehrswert. Neue Bewertungsverfahren führen oft zu höheren Werten als früher. Lassen Sie sich daher unbedingt einen aktuellen Gutachtenwert erstellen, bevor Sie den Antrag stellen. Ein zu hoher geschätzter Wert bedeutet automatisch mehr Steuer.

Ferienhaus im Ausland: Doppelbesteuerung vermeiden

Was passiert, wenn das Haus nicht in Deutschland steht? Sagen wir, Sie besitzen eine Wohnung auf Mallorca oder ein Chalet in Österreich. Hier wird es kompliziert, weil zwei Länder gleichzeitig Anspruch auf Steuern erheben können.

Wenn Sie in Deutschland wohnsitzig sind, unterliegen Sie der deutschen Weltnichteinkommensbesteuerung. Das bedeutet, Deutschland möchte auch auf ausländische Schenkungen Steuern erheben. Gleichzeitig will das Land, wo das Grundstück steht (z.B. Spanien), seine eigene Schenkungssteuer kassieren.

Gute Nachricht: Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern. In der Regel gilt: Das Land, in dem das Grundstück liegt, hat das primäre Besteuerungsrecht. Die deutsche Steuer wird dann durch die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet (§ 21 ErbStG). Sie zahlen also nicht doppelt voll, aber Sie müssen sich mit beiden Finanzämtern auseinandersetzen.

  • Inlandsschenkung: Nur deutsches Finanzamt zuständig.
  • Auslandsimmobilie: Erst Steuer im Heimatland des Grundstücks, dann Anrechnung in Deutschland.
  • Pflicht: Sie müssen die Schenkung trotzdem in Deutschland anzeigen, auch wenn dort keine Steuer anfällt!

Ein häufiger Fehler: Man denkt, weil das Haus in Spanien ist, sei das deutsche Finanzamt nicht interessiert. Falsch. Die Meldepflicht besteht weiterhin. Unterlassen Sie die Anzeige, drohen Nachzahlungszinsen und Bußgelder.

Gestaltungsmöglichkeiten: Wie Sie Steuern sparen

Es gibt legale Wege, die Steuerlast zu senken. Zwei Modelle sind besonders effektiv: Der Nießbrauch und die anteilige Schenkung.

Das Nießbrauchs-Modell

Stellen Sie sich vor, Sie schenken das Haus an Ihr Kind, behalten aber das Recht, darin weiterzuwohnen oder Mieteinnahmen zu beziehen. Das nennt man Nießbrauch. Er ermöglicht die Nutzung einer Sache ohne Eigentumsübertragung. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Gesamtwert der Immobilie abgezogen. Dadurch sinkt der steuerbare Wert drastisch.

Beispiel: Das Haus ist 800.000 Euro wert. Der Nießbrauch für 15 Jahre ist 200.000 Euro wert. Der steuerbare Wert beträgt nur noch 600.000 Euro. Ziehen Sie den Freibetrag Ihres Kindes (400.000 Euro) ab, bleiben nur 200.000 Euro versteuern. Ist der Freibetrag höher als der restliche Wert, zahlen Sie gar keine Steuer. Der Haken: Sie verlieren die Kontrolle über die Immobilie, da Ihr Kind Eigentümer ist. Sie können nicht einfach so verkaufen, ohne dessen Zustimmung.

Anteilige Schenkung

Anstatt das ganze Haus zu verschenken, schenken Sie nur den Teil, den der Freibetrag deckt. Wenn Ihr Kind 400.000 Euro Freibetrag hat und das Haus 1.000.000 Euro wert ist, schenken Sie ihm 40 % der Immobilie. Den Rest kauft Ihr Kind von Ihnen zu einem fairen Preis. So nutzen Sie den Freibetrag maximal aus und verteilen die Zahlungslast über die Zeit.

Häufige Fragen zur Schenkung von Ferienimmobilien

Muss ich für eine Schenkung eines Ferienhauses an meine Kinder Notar beauftragen?

Ja, absolut. Eine Schenkung von Immobilien in Deutschland ist nur notariell beurkundet rechtswirksam. Ohne Notar bleibt das Eigentum beim bisherigen Besitzer. Zudem muss die Schenkung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt beim Finanzamt angezeigt werden.

Kann ich mein Ferienhaus an meinen Ehepartner steuerfrei schenken?

Nein, nicht wenn es ein reines Ferienhaus ist. Die Steuerfreiheit gilt nur für das selbstgenutzte Familienheim. Bei Ferienwohnungen und Second Homes greifen die regulären Freibeträge (500.000 Euro für Ehepartner) und Steuersätze.

Wie lange muss ich warten, bis ich erneut schenken darf?

Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Das bedeutet, Sie können alle zehn Jahre wieder den vollen Freibetrag nutzen, ohne dass alte Schenkungen dazu addiert werden. Innerhalb dieser Zehnjahresfrist werden alle Schenkungen zusammengerechnet.

Was passiert, wenn ich das geschenkte Ferienhaus sofort verkaufe?

Bei Ferienimmobilien gibt es keine zwingende Haltefrist wie beim Familienheim (das 10 Jahre verlangt). Sie können das Haus theoretisch sofort verkaufen. Achten Sie jedoch auf die Spekulationssteuer, wenn Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußern.

Gilt der 10-prozentige Abschlag auch für unbebaute Grundstücke im Ausland?

Der Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG gilt speziell für vermietete Wohnimmobilien. Bebaute Grundstücke mit Wohnnutzung profitieren davon. Reine Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Flächen haben andere Bewertungsmethoden und Abschläge.